Referenzen Beschwerden an Bundesgericht

Alle sieben Urteile des Bundesgerichts ergingen in Fünferbesetzung:

  • Urteil 2A.62/2007 vom 30.11.2007
    Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz und damit die Unterstellungsverfügung der Kontrollstelle für Geldwäscherei auf. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erfordert damit keine Bewilligung gemäss Geldwäschereigesetz.
     
  • BGE 137 II 284 (Urteile 2C_89/2010 und 2C_106/2010 vom 10. Februar 2011)
    Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz und hebt damit die Feststellungsverfügung der Eidg. Bankenkommission i.S. unbefugte Werbung nach Anlagefondsgesetz auf (Urteil 2C_89/2010). Die Praxis der Eidg. Bankenkommission (EBK) zur Werbung nach Anlagefondsgesetz (bzw. das entsprechende Rundschreiben) wird vom Bundesgericht als gesetzeswidrig beurteilt. Das Urteil betrifft auch das in dieser Hinsicht gleichlautende Rundschreiben der FINMA.

    Das Bundesgericht bestätigt weiter das Urteil der Vorinstanz und damit die Feststellungsverfügung der EBK i.S. unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Urteil 2C_106/2010).
     
  • Urteil 2C.346/2015 vom 24.11.2015
    Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz und damit die Feststellungsverfügung der FINMA, wonach es sich bei den Einzahlungen auf E-Geld-Konten grundsätzlich um Publikumseinlagen handelt. Die gegenteilige Regelung in der EU wird für die Schweiz nicht als relevant erachtet.
     
  • BGE 142 II 243 (Urteil 2C_739/2015 vom 25. April 2016)
    Das Bundsgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist es zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück. Eine im Verfahren gegen ein beaufsichtigtes Institut ergangene Verfügung kann der für das beaufsichtigte Institut tätigen oder tätig gewesenen natürlichen Person im anschliessend gegen sie geführten Verfahren nicht im Sinne einer rechtskräftig beurteilten Vorfrage entgegengehalten werden.

    Das Bundesgericht hält in seinem Urteil weiter fest, dass es sich beim Enforcementverfahren zwecks Erlass eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG nicht um ein strafrechtsähnliches Verfahren handelt, welches den Garantien von Art. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II unterliegt. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG auch nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus einem bewilligten Institut erlassen werden kann.

    Mit Urteil B-3092/2016 vom 25. April 2018 hebt das Bundesverwaltungsgericht das Berufsverbot der FINMA gegen den Beschwerdeführer auf. Das Urteil ist rechtskräftig. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht als BVG 2018 IV/4 publiziert. Weil für die FINMA vorliegend kein hinreichender Anlass für die Eröffnung eines Enforcement-Verfahrens bestand, musste der Beschwerdeführer auch die Kosten des Enforcementverfahrens nicht übernehmen. Dem Beschwerdeführer wurde zu Lasten der FINMA eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.--, der bis dahin höchsten Entschädigung für solche Verfahren, zugesprochen.

    Die Behandlung der ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerde gegen das von der FINMA verfügte Zustimmungserfordernis war sistiert worden, bis dieses in einem Beschwerdeverfahren einer anderen Partei vor Bundesgericht als bundesrechtswidrig aufgehoben wurde (Urteil 2C_1058/2014 vom 28. August 2015). Die FINMA zog hierauf im sistierten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ihre eigene Verfügung in Wiedererwägung und hob das Zustimmungserfordernis gegen den Beschwerdeführer auf (Enforcementbericht der FINMA 2015, S. 11, Fall 13, Verfügung der FINMA). Das Beschwerdeverfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wird als obsiegende Partei eine Parteientschädigung zugesprochen (Abschreibungsentscheid BVGer).
     
  • Verfügung 2C_100/2019 vom 29. Januar 2019
    Die Beschwerde an das Bundesgericht richtete sich gegen die Zwischenverfügung eines Instruktionsrichters am Bundesverwaltungsgericht. Dieser hatte für ein Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 40'000.-- verfügt. Weil die Zwischenverfügung keine Begründung enthielt, waren die Gründe für die Höhe des Vorschusses nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Beschwerde wurde deshalb vom Präsidenten des Bundesgerichts zwecks Behandlung als Gesuch um Reduktion des Kostenvorschussesan an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der Instruktionsrichter reduzierte hierauf den Kostenvorschuss auf CHF 25'000.--. Im Urteil des Bundesgericht wurden die Verfahrenskosten dann auf CHF 5'000.-- reduziert (siehe unten Urteil 2C_747/2021).
     
  • Urteil 2C_488/2018 vom 12. März 2020
    Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz und damit die Feststellungsverfügung der FINMA. Die Abrechnung des Nachtzuschlags von 5 Franken für den Zürcher Verkehrsbund (ZVV) per SMS stellt eine dem Geldwäschereigesetz unterstellte Dienstleistung im Zahlungsverkehr dar (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG). Bei der Auslegung des GwG könne zwecks eines mit dem jeweils geltenden Recht der EU übereinstimmenden sachlichen Geltungsbereichs die EU-Zahlungsdienste-Richtlinie berücksichtigt werden.
     
  • Urteil 2C_887/2017 vom 23. März 2021
    Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz vom 5. September 2017 und damit dessen Nichteintretensentscheid zur Beschwerde gegen einen Sanktionsentscheid einer SRO. Das Bundesgericht hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach Reglemente von SRO, jedenfalls für die Zeit vor dem 1.1.2020, privatautonome (Branchen-)Vereinbarung darstellen. Daran konnte auch der Umstand nichts ändern, dass sich die SRO bei der Sanktionierung auf ein Reglement stützte, welches bezüglich Bussenrahmen den geltenden Statuten der SRO widersprach und diesen massiv erhöhte. Sanktionen, die sich auf SRO-Reglemente abstützen, stellen deshalb keine Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG dar und können nicht mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (resp. das Bundesgericht) angefochten werden.

    Wie der Sachverhalt nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2020 zu beurteilen wäre, liess das Bundesgericht offen. Ebenso, ob das genehmigte SRO-Reglement den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für eine Sanktionierung des fehlbaren Finanzintermediärs genügen würde. In einem obiter dictum hielt es jedoch fest, dass dies jedenfalls bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses fraglich wäre. Diese Feststellung veranlasste das Bundesgericht, in seinem Jahresbericht 2021 an das Parlament einen entsprechenden Hinweis an den Gesetzgeber einzufügen.
     
  • Urteil 2C_747/2021 Urteil vom 30. März 2023
    Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juli 2021 im Hauptpunkt und damit dessen Bestätigung des Berufsverbots der FINMA gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist als Leiter Legal & Compliance und Vorgesetzter von 90 Mitarbeitenden für schwere Verletzungen der Bank einzig aufgrund seiner Stellung verantwortlich, auch wenn diese schweren Verletzungen - begangen durch Unterlassung - nicht in seinen persönlichen Zuständigkeitsbereich fielen und er von den Vorgängen keine Kenntnisse hatte. An dieser Einschätzung vermochte auch die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft der Bank im Auftrag der FINMA die für diese verdächtigen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im relevanten Zeitraum untersucht hatte und dabei keine Verletzung von Aufsichtsrecht durch die Bank und ihre Mitarbeitenden festgestellt hatte, nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern.

    In einem Nebenpunkt heisst das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und reduziert die Verfahrenskosten der Vorinstanz von CHF 25'000.-- auf CHF 5'000.--. Der Kostenvorschuss hatte ursprünglich CHF 40'000.-- betragen (siehe dazu auch die Verfügung des Bundesgerichts 2C_100/2019 vom 29. Januar 2019).

    Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Bundesgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht Klage wegen verschiedenen Verletzungen der EMRK eingereicht. Gegen die falsche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die FINMA in deren Verfügung sowie gegen einzelne Anordnungen der FINMA in seinem und anderen Fällen hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen die verantwortlichen Organe und Mitarbeitenden der FINMA wegen mehrfacher Falschbeurkundung, mehrfachem Amtsmissbrauch und mehrfacher Nötigung eingereicht. Die Strafanzeige erfolgt gestützt auf ein Gutachten von Prof. Niggli, publiziert in einer erweiterten Fassung in der Online-Fachzeitschrift ContraLegem (Die Verfügung als Urkunde, https://www.contralegem.ch/2021/01/05/die-verf%C3%BCgung-als-falschbeurkundung/#top).